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Neue Corona-Schutzverordnung

Seit dem 04. März 2022 gilt die neue Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) des Landes Hessen. Sie enthält neue Regelungen, die auch den Sport betreffen:

Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich erlaubt. Auch der Betrieb der Vereins- und Versammlungsstätten ist möglich. Die Regelungen beinhalten weiterhin eine Unterscheidung zwischen Sport im Freien und Sport in gedeckten Anlagen. Im öffentlichen Raum gelten für geimpfte und genesene Personen keine Kontaktbeschränkungen mehr. Regionale Schutzmaßnahmen entfallen. Die aktuelle Verordnung tritt am 4. März 2022 in Kraft. Sie tritt aktuell mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.

In Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 der Verordnung vorliegt. Bei der Sportausübung muss keine Maske getragen werden. Es findet eine Unterscheidung zwischen gedeckten Sportstätten und Sportstätten im Freien statt.  In gedeckten Sportstätten gilt die 3G-Regel. Im Freien gilt dies nicht, hier ist das Sportreiben vollumfänglich für alle Personen unabhängig vom Impfstatus erlaubt.

Zuschauer in gedeckten Sportanlagen
In gedeckten Sportanlagen sind zunächst 500 Zuschauer zulässig. Übersteigt die Kapazität der Sportanlage 500 Zuschauer, werden von der Gesamtzuschauerkapazität der Sportanlage die zulässigen 500 Zuschauer abgezogen. Von der so ermittelten Zuschauerzahl dürfen 60 Prozent zusätzlich zu den generell erlaubten 500 Zuschauer eingelassen werden.

Ein Beispiel: Die Sportanlage fasst 1.000 Zuschauer. 500 dürfen ohnedies eingelassen werden. Die Differenz zwischen 1.000 (Gesamtkapazität) und 500 (ohnedies erlaubt) beträgt 500. Von diesen 500 dürfen 60 Prozent, also 300 (zusätzlich zu den 500) die Veranstaltung besuchen. 500 + 300 = 800. Es dürfen also 800 Zuschauer eingelassen werden. Unabhängig von dieser Berechnung dürfen maximal 6.000 Personen als Zuschauer beim Trainings- und Wettkampfbetrieb eingelassen werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Personen den allgemeinen Vorgaben für Veranstaltungen (siehe § 16) nachkommen können.  

Zuschauer im Freien
Im Freien sind höchstens 25.000 Zuschauer erlaubt. Bei sämtlichen Veranstaltungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden, besteht für Menschen, die älter als 15 Jahre sind, die Pflicht, eine OP-Maske oder eine Maske der Standards FFP2, KN 95, N95 zu tragen. Bei Veranstaltungen im Freien mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern herrscht ebenfalls eine solche Maskenpflicht.

In gedeckten Sportstätten (Innenbereiche von Sportanlagen bzw. Hallen, auch Reithallen) dürfen nur Personen anwesend sein, welche die 3G-Regel erfüllen (Geimpfte, Genesene und Getestete nach § 3).

Wenn in Hessen die Hospitalisierungsinzidenz den Wert von 9 oder die Intensivbettenbelegung den Wert von 400 überschreitet, wird die Landesregierung Maßnahmen ergreifen, die eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems verhindern. Das kann auch Auswirkungen auf den Sportbetrieb zur Folge haben.  

Falls Sie noch weitere Details für den Sportbetrieb unter den derzeitigen Bedingungen wissen möchten, empfehlen wir einen Blick auf die Seite des Landessportbundes Hessen:
https://www.landessportbund-hessen.de/servicebereich/news/coronavirus/faq/

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