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Neues vom Transparenzregister

Es gibt Neues vom Transparenzregister. Zum 1. August 2021 wurde das Verfahren für eine mögliche Gebührenbefreiung für gemeinnützige Verein erheblich vereinfacht.

Statt eines Nachweises der Gemeinnützigkeit durch die Vorlage eines Freistellungsbescheids reicht nun eine formlose Versicherung unter Angabe des zuständigen Finanzamtes und der Steuernummer. Ferner muss das Einverständnis gegeben werden, dass die registerführende Stelle beim zuständigen Finanzamt eine Bestätigung der Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke einholen darf.

Das entsprechende individualisierte Antragsformular wird derzeit postalisch an die eingetragenen Vereine versandt. Der Verein kann das ausgefüllte und sodann unterzeichnete Antragsformular an die Bundesanzeiger Verlag GmbH per Mail, Fax oder Post zurücksenden.

Da Vereine mit ähnlichen Namen existieren, werden individualisierte Antragsformulare versendet. Diese sind bereits zur einfacheren Abwicklung auf Seiten der Vereine von der Bundesanzeiger Verlag GmbH mit den Daten aus dem Index des jeweiligen Vereinsregistergerichts vorgefüllt sowie mit einem QR-Code versehen. 

Seitens der verantwortlichen Stelle bittet man um Geduld, bis alle individualisierten Antragsformulare an die Vereine versendet sind. Von der Vervielfältigung des Antragsformulars bittet man abzusehen, da diese nicht verarbeitet werden können und die Bearbeitung des Befreiungsantrages erheblich verzögern.

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