Orientierungshilfen zum Infektionsschutzgesetz

Verfasst am .

aus dem Sonder-Newsletter des lsbh vom 30.4.21

Verbindliche Auslegungshinweise der Sportministerkonferenz
Die Sportministerkonferenz hat sich mit den Ausführungen des § 28 b Absatz 1 Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes befasst und nun Auslegungshinweise verfasst, die in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern verbindlich sind. (Diese wurden soeben auf unserer FAQ-Seite » veröffentlicht.)

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