Testangebotspflicht für Arbeitgeber auch im Sport

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Die Bundesregierung hat Änderungen der Arbeitsschutzverordnung beschlossen, die voraussichtlich in der 16. Kalenderwoche 2021 in Kraft treten und zunächst bis zum 30. Juni 2021 gelten. Die ergänzten Regelungen hinsichtlich einer Testangebotspflicht betreffen auch Sportvereine, Sportverbände und Sportkreise, wenn diese Arbeitgeber sind. Demnach sind Arbeitgeber verpflichtet, allen Mitarbeiter*innen, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- bzw. Schnelltests anzubieten. Lesen Sie mehr hier »

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